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für Anbieter:innen

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Wir bieten vielen Anbieter:innen eine neue Website zur Forcierung schulischer Sportwochen. Registrieren Sie sich rasch und einfach mit Ihren Stammdaten, damit Sie von an Winter- und Sommersportwochen teilnehmenden Schulen gefunden werden - bestmöglich mit konkreten Angeboten, die die Planung von organisierenden Lehrer:innen erleichtern.

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Warum als Anbieter:in
teilnehmen?

Schulnetzwerk:
Erfahrung seit 2010

Direkte Kommunikation mit großem Netzwerk an Lehrer:innen, die schulische Sportwochen organisieren.

Darstellung:
Professionell & modern

Präsentieren Sie Ihren Betrieb und dazugehörige Angebote (inkl. Reminder) allen österreichischen Schulen.

Kostenlos:
Winter & Sommer

Egal zu welcher Jahreszeit Sie Angebote bewerben, die Einschaltungen für Schulen sind und bleiben kostenlos.

Schulsportwochen
Kriterien für gewerbliche Anbieter:innen

ALLGEMEIN:
Kursangebote von gewerblichen Unternehmen

Im Hinblick auf die Zielsetzung einer bewegungsorientierten Schulveranstaltung sind gewerbliche Unternehmen und/oder Vereine aus Gründen der Sparsamkeit und Angemessenheit nur in vertretbarem Ausmaß vorzusehen.

Unterrichtserteilung durch externe Sportanbieter:innen

Wenn für bestimmte Sportarten weder geeignete Lehrer:innen noch andere geeignete Personen aus dem Umfeld der betreffenden Schule (gem. § 2 Abs. 4 der SchVV) vorhanden sind, die Voraussetzungen zur Erteilung des jeweiligen Sportunterrichts aufweisen, und/oder die leihweise Überlassung von Sportgeräten (z.B. Segelboot, Reitpferd) notwendig ist, können geeignete gewerbliche Unternehmen und/oder Vereine, die durch die jeweilige Berufsfachorganisation anerkannt werden, herangezogen werden.

Diese müssen für jede Unterrichtsgruppe nachweislich qualifizierte (geprüfte) Personen einsetzen. Die schulrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Organisations- und Sicherheitsvorschriften für ausgewählte Sportarten sind einzuhalten.
Die Sportstätten, Sportgeräte und Ausrüstung müssen den Sicherheitsanforderungen voll entsprechen und in erforderlicher Anzahl vorhanden sein. Entsprechende Haftpflichtversicherungen müssen abgeschlossen sein. Im Zweifelsfall ist eine Anfrage an die entsprechende Berufsfachorganisation zu richten (z.B. an den Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich; an den Österreichischen Tennisverband, an die Vereinigung der Österreichischen Windsurfingschulen [VÖWS]; an die Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen [VÖYWS]; an den Österreichischen Kanu-Verband, an die Landesverbände der Berg- und Skiführerinnen; an den Tauchsportverband Österreichs [TSVÖ]).

Leiter:innen, Lehrer:innen oder Begleitpersonen sollen, wenn der Unterricht durch ein gewerbliches Unternehmen und/oder einen Verein erteilt wird, Assistenzaufgaben übernehmen, wobei mit dieser Tätigkeit keinerlei Entschädigungs- oder Ausgleichszahlungen durch das Unternehmen verbunden sein dürfen.

Details zu den einzelnen Sportarten (Quelle: Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen; Rundschreiben 17/2014, Bildungsministerium):

Zur Unterrichtserteilung sind berechtigt: Bergsteigerschulen (Alpinschulen, Hochgebirgsschulen unter der Leitung autorisierter Berg- und Skiführer:innen), staatlich geprüfte Berg- und Skiführer:in, Heeresbergführer:in, Berg- und Skiführeranwärter:in mit Abschluss vor nicht mehr als drei Jahren, Lehrwart:in Alpin bzw. Instruktor:in Klettern alpin, Lehrwart:in hochalpin bzw. Instruktor:in Hochtouren.

 

Zur Unterrichtserteilung sind berechtigt: Kanuschulen, Kajakschulen, Paddel- oder Rudersportschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Kanus, Kajaks, Paddelbooten oder Ruderbooten durchgeführt werden. Die dort unterrichtenden Lehrer:innen müssen eine abgeschlossene Trainer:in- bzw. Lehrwarte/Instruktor:innenausbildung oder eine einschlägige Landesausbildung nachweisen. Dies gilt auch für die Durchführung von Schwimmübungen (mit Schwimmwesten etc.).

Keine speziellen Kriterien für kommerzielle Anbieter

Zur Unterrichtserteilung berechtigt sind: Ausbildungsbetriebe (FENA = Fédération Equestre Nationale d'Autriche), Reitschulen (FENA), Reitställe (FENA) sowie solche Betriebe (Vereine), bei denen der Unterricht nachweislich durch eine qualifizierte Person erteilt wird.

Autorisierte Schluchtenführer:in nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder Ausbildung zu staatlich geprüften Bergführer:in mit Zusatzqualifikation zu Schluchtenführer:in.

Keine speziellen Kriterien für kommerzielle Anbieter (siehe Empfehlungen bzw. Bestimmungen zur Ausbildung von Lehrpersonal)

Zur Unterrichtserteilung berechtigt sind: Segelschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Segelfahrzeugen (mit oder ohne Hilfsmotor) auf Binnenrevieren durchgeführt werden. Ausbildung über den Österreichischen Segelverband (ÖSV), die Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen (VÖYWS) bzw. die Vereinigung österreichischer Windsurf- und Segelschulen (VÖWS).

Die eingesetzten Instruktor:innen müssen über eine abgeschlossene fachsportspezifische Ausbildung (Seilgartentrainer:in) verfügen, dem aktuellen Ausbildungsstandards entsprechend (z.B. Kuratorium für alpine Sicherheit, ERCA, Internationaler Trägerverbund bestehend aus ÖAV, DAV, VÖBS und VDBS).

Zur Unterrichtserteilung berechtigt sind: Bergsteigerschulen (Alpinschulen, Hochgebirgsschulen unter der Leitung autorisierte:r Berg- und Skiführer:in); autorisierte:r Berg- und Skiführer:in als Unternehmer:in.

Surfschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Surfern nach dem Ausbildungsplan der Vereinigung österreichischer Windsurf- und Segelschulen (VÖWS) oder der Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen (VÖYWS) durchgeführt werden.

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