FAQs Schulsportwochen Allgemeines
Über die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen entscheiden die Schulpartner (Schulgemeinschaftsausschuss, Schul- bzw. Klassenforum), wobei sie das Ziel, den Inhalt und die Dauer einer Veranstaltung festlegen. Darüber hinaus können die Schulpartner auch einen Kostenrahmen der Schulveranstaltung festlegen.
Weiters obliegt es auch den Schulpartnern, Sicherheitsrichtlinien für bewegungserziehliche Schulveranstaltungen zu beschließen, wobei das diesbezügliche Rundschreiben Nr. 1/2009 des Unterrichtsministeriums als Basis zu dienen hat.
Rechtsquellen:
§ 3 Abs 2, § 9 Abs 1, § 10 Abs 1 Schulveranstaltungenverordnung (SchVV)
Richtlinie für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (Rundschreiben 17/2014)
Veranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu fünf Stunden oder höchstens einen Tag und dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:
Schulstufe/Schulart | Ausmaß | Ausmaß |
Vorschulstufe, | in dem unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Lehrplanes erforderlichen Ausmaß | – |
3. und 4. Schulstufe | je Schulstufe 13 | – |
5. bis 8. Schulstufe | je Schulstufe 9 | je Schulstufe 2 |
Polytechnischer Lehrgang | 10 | 4 |
Berufsschule | je Schulstufe 6 | je Schulstufe 2 |
ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnischer Lehrgang und Berufsschule) | je Schulstufe 9 | je Schulstufe 4 |
Abweichend davon darf in der 3. und in der 4. Schulstufe sowie in der Berufsschule jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in Bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.
Weiters können solche Veranstaltungen im Rahmen des gemäß § 8 für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden.
Rechtsquelle:
§ 5 Schulveranstaltungenverordnung (SchVV)
Mehrtägige Schulveranstaltungen dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:
Schulstufe/Schulart | Ausmaß in Kalendertagen |
Vorschulstufe, 1. und 2 Schulstufe | - |
3. und 4. Schulstufe | insgesamt 7 |
5. bis 8. Schulstufe | insgesamt 28 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung insgesamt 35, davon mindestens 7 Tage mit Schwerpunktbezug) |
Polytechnischer Lehrgang | 12 |
Berufsschule | insgesamt 3 |
ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnischer Lehrgang und Berufsschule) | je Schulstufe 6 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung insgesamt zusätzlich 6 mit Schwerpunktbezug), wobei eine Zusammenfassung unter Anrechnung auf das Gesamtmaß zulässig ist. |
Von den mehrtägigen SchVA ist im Zeitraum der 5.-8. und ab der 9. Schulstufe mindestens eine Veranstaltung bewegunsorientiert durchzuführen.
Rechtsquelle:
§ 8 Schulveranstaltungenverordnung (SchVV)
Schulveranstaltungen dienen der Ergänzung des Unterrichts und sind als Klassenveranstaltung konzipiert, daher ist es aus pädagogischen ebenso wie aus finanziellen Erwägungen heraus sinnvoll, dass möglichst viele Schüler:innen daran teilnehmen. Die Schulveranstaltungenverordnung sieht bei mehrtägigen Schulveranstaltungen eine Teilnahme von mindestens 70 % der Schüler:innen einer Klasse vor. Dabei ist zu beachten, dass zu einer Klasse alle Schüler:innen zählen, unabhängig davon, ob sie vom Unterricht für Bewegung und Sport befreit sind oder nicht.
In der Praxis werden die vorgegebenen 70 % nicht immer erreicht. Erscheint eine Schulveranstaltung dennoch sinnvoll, kann die Schulbehörde erster Instanz die Durchführung einer solchen auch bei einem Unterschreiten der 70-%-Klausel bewilligen, wenn kein Mehraufwand verursacht wird und die Schüler:innen an der Schulveranstaltung aus gerechtfertigten Gründen nicht teilnehmen. Die Mitteilung an die Schulbehörde erfolgt durch die Schulleitung. Liegen die Voraussetzungen für die Unterschreitung der 70-%-Klausel nicht vor, darf die Schulbehörde die Durchführung der Schulveranstaltung auch nicht bewilligen.
Rechtsquellen:
§ 2 (2) und § 9 Schulveranstaltungenverordnung (SchVV)
Die Teilnahme an Schulveranstaltungen ist für Schüler:innen ebenso verpflichtend wie die Teilnahme am Unterricht, sofern nicht gerechtfertigte Gründe für das Fernbleiben vorliegen. Dies ist der Fall bei:
– Gerechtfertigter Verhinderung (zB bei Krankheit oder außergewöhnlichen Ereignissen im Leben der Schülerin/des Schülers)
– Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen
– Ausschluss der Schülerin/des Schülers von der Schulveranstaltung (Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung der Klassenkonferenz durch die Schulleitung, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens eine Gefährdung der eigenen Sicherheit oder jener anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.)
– Einer Nächtigung außerhalb des Wohnortes
Da die Benachrichtigung der Schule durch die Schülerin/den Schüler über die oben angeführten Gründe (auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters schriftlich) erfolgen muss, hat dies zur Folge, dass sich die Schüler:innen zu einer Schulveranstaltung nicht anmelden können, sondern gegebenenfalls abmelden müssen.
Rechtsquellen:
§ 13 (3) und § 45 Schulunterrichtsgesetz (SchUG)
Die Schulleitung beauftragt zunächst eine fachlich geeignete Lehrperson der Schule mit der Leitung der Schulsportwoche. In Absprache mit der Sportwochen-Leitung bestellt dann die Schulleitung schuleigene geeignete Lehrer:innen oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen. Die Teilnahme an Schulveranstaltungen gehört zu den Dienstpflichten jeder Lehrperson.
Rechtsquellen:
§ 2 Abs. 3, 4 und 5 Schulveranstaltungenverordnung (SchVV)
Richtlinie für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (Rundschreiben 17/2014)
Gemäß Schulveranstaltungenverordnung ist bei Schulveranstaltungen mit überwiegend bewegungserziehlichen Inhalten zusätzlich zur Kursleitung je eine Begleitperson ab 12 bis 16 teilnehmenden Schüler:innen und für je weitere 12 bis 16 vorgesehen. Die tatsächliche Anzahl ist von den geplanten Inhalten abhängig.
Tabelle Anzahl der Begleitpersonen bei Sportwochen
Den Eltern müssen folgende Informationen rechtzeitig vor der Schulveranstaltung gegeben werden:
- die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung
- Unterstützungsmöglichkeiten
- die konkrete Dauer der Veranstaltung
- die Adresse der Unterkunft
- der zeitliche Ablauf (Abfahrt, Fahrtzeit, Ankunft …)
- die erforderliche Ausrüstung (Bekleidung, Sportmaterialien, Medikamente …)
- ein Termin, bis zu welchem eine gerechtfertigte Abmeldung von einer mehrtägigen Schulveranstaltung außerhalb des Wohnortes erfolgen kann.
Rechtsquellen:
§ 3 Abs 2, § 9 Abs 1, § 10 Abs 1 Schulveranstaltungenverordnung (SchVV)
Richtlinie für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (Rundschreiben 17/2014)
Über die Kosten einer Schulveranstaltung entscheiden die Schulpartner (Schulgemeinschaftsausschuss, Klassen- bzw. Schulforum).
Kostenbeiträge dürfen nur für folgende Ausgaben eingehoben werden:
• Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen)
• Nächtigung
• Verpflegung
• Eintritte
• Kurse
• Vorträge
• Arbeitsmaterialien
• die leihweise Überlassung von Gegenständen
• Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung einer Schülerin/eines Schülers
• Versicherungen
Die voraussichtlichen Kosten müssen den Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekannt gegeben werden. Darüber hinaus sind die Eltern auf mögliche Unterstützungen hinzuweisen.
Die Kosten für Lehrpersonen sind nicht von den Eltern zu tragen.
Lehrpersonen haben für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an Schulveranstaltungen verbunden sind, Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren entsprechend der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen.
Rechtsquellen:
§ 3 Abs 1 und 2 Schulveranstaltungenverordnung (SchVV)
§ 49a Reisegebührenvorschrift 1955 idgF (RGV)
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen StF: BGBl. Nr. 622/1991 idgF
Grundsätzlich haben Lehrpersonen für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an Schulveranstaltungen verbunden sind, Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren entsprechend der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen.
Auf Grund der Reisegebührenvorschriften können Leistungen für Dienstreisen von dritter Seite (z.B. Reiseveranstalter, Elternverein) in Anspruch genommen werden, sodass von Lehrpersonen Freiplätze genützt werden können. Voraussetzung ist ein Beschluss der schulpartnerschaftlichen Gremien. Weiters muss beachtet werden, dass solche Freiplätze nicht zu höheren Kosten der Schüler:innen führen dürfen, sondern eindeutig von dritter Seite übernommen bzw. als Naturalleistungen ausgewiesen werden müssen.
Entsteht für Lehrpersonen im Rahmen der Schulveranstaltung kein tatsächlicher Aufwand (Freiplatz), so ist die Reisezulage bereits abgegolten.
Rechtsquellen:
§ 1 Abs 4, § 49a Reisegebührenvorschrift 1955 idgF (RGV)
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen StF: BGBl. Nr. 622/1991 idgF
Obwohl die Teilnahme an Schulveranstaltungen für Schüler:innen verpflichtend ist, können diese unter gewissen Voraussetzungen auch ausgeschlossen werden. Dabei wird unterschieden:
Ausschluss vor der Schulveranstaltung:
Der Ausschluss einer Schülerin bzw. eines Schülers vor einer Schulveranstaltung ist dann geboten, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens die Gefährdung der Sicherheit (Gesundheit) der betreffenden Schülerin bzw. des betreffenden Schülers oder anderer Teilnehmer:innen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Den Ausschluss spricht die Direktion nach Anhörung der Klassenkonferenz aus.
Ausschluss während der Schulveranstaltung:
Den Ausschluss während einer Schulveranstaltung kann die Leitung einer Schulveranstaltung aus zwei Gründen aussprechen:
- Durch das Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers ist die eigene oder die körperliche Sicherheit der anderen Teilnehmer:innen gefährdet.
- Der:die betreffende Schüler:in stört die Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise. Eine solche schwerwiegende Störung kann sowohl ein einmaliges Ereignis als auch ein ständig wiederkehrendes Fehlverhalten sein.
Der Ausschluss ist unverzüglich der Direktion und den Erziehungsberechtigten mitzuteilen.
Die Erziehungsberechtigten sind noch vor der Durchführung einer Schulveranstaltung zu einer Erklärung verpflichtet, ob sie im Falle eines Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder selber für die Beaufsichtigung während der Heimfahrt sorgen. Die Erziehungsberechtigten haben darüber hinaus auch eine Adresse, Telefonnummer anzugeben, unter der sie tatsächlich erreichbar sind.
Da die Heimfahrt für Schüler:innen, für die kein Entfall der Aufsicht vorgesehen ist (bis inklusive 8. Schulstufe), strafrechtlich problematisch sein kann, wird empfohlen, den betreffenden Erziehungsberechtigten die erste Option gar nicht anzubieten. Zu beachten ist weiters, dass die Obsorgepflicht mit dem Ausschluss von der Schule auf die Erziehungsberechtigten übergeht und diese daher die elterlichen Pflichten wahrzunehmen haben.
Die im Zusammenhang mit einem Ausschluss anfallenden Kosten sind jedenfalls von den Erziehungsberechtigten zu tragen.
Rechtsquellen:
§ 13 (3) Schulunterrichtsgesetz (SchUG)
§ 10 (5) Schulveranstaltungenverordnung (SchVV)
§ 2 (2) Zif. 5 Verordnung betreffend die Schulordnung
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Aufsichtspflicht sind im ministeriellen Aufsichtserlass 2005 des BMBF zusammengefasst und auch interpretiert. Im Mittelpunkt der Aufsichtspflicht steht immer die körperliche Sicherheit und Gesundheit der Schüler:innen. Darüber hinaus beinhaltet die ordnungsgemäße Aufsicht auch die Verpflichtung, körperliche bzw. wirtschaftliche Schäden von dritten Personen bzw. an deren Eigentum hintanzuhalten.
Die Beaufsichtigung obliegt der Lehrperson eine Viertelstunde vor Beginn bis zum Ende der Schulveranstaltung. Die Intensität und die Form der Aufsichtsführung können situationsbedingt von „nicht aus den Augen lassen“ bis „in der Nähe oder erreichbar sein“ differieren und sind immer im konkreten Einzelfall abzuwägen und zu entscheiden.
Da eine Schulsportwoche andere Anforderungen an die Schüler:innen stellt als der alltägliche gewohnte Schulalltag, ist jedenfalls ein strengerer Maßstab geboten. Der Informationsstand der Schüler:innen über die Gefahrenquellen und die Beziehung zur Umgebung ist zu berücksichtigen.
Für Schüler:innen ab der 9. Schulstufe kann die Beaufsichtigung in bestimmten Zeiträumen (z.B. für Einkäufe) entfallen, wenn eine solche aufgrund der körperlichen und geistigen Reife der Schüler:innen entbehrlich ist. Die Volljährigkeit von Schüler:innen entbindet die Lehrer:innen nicht automatisch von der Aufsichtspflicht, vielmehr ist auch hier auf den Einzelfall abzustellen.
Eine besondere Regelung erfährt die Altersgruppe der Schüler:innen der 7. und 8. Schulstufe. Hier kann die Aufsichtsführung bei Vorliegen der notwendigen körperlichen und geistigen Reife entfallen, sofern dies aus besonderen schulischen Gründen zweckmäßig ist (z.B. Selbsttätigkeit). Aufgrund des strengeren Maßstabes der Aufsichtspflicht bei Schulsportwochen kann diese Bestimmung im Regelfall nicht angewandt werden.
Darüber hinaus sind landesgesetzliche Bestimmungen (z.B. Jugendschutzgesetz) zu beachten.
Rechtsquellen:
§ 51 (3) Schulunterrichtsgesetz (SchUG)
§ 2 (1) Verordnung betreffend die Schulordnung (Schulordnung)
Aufsichtserlass 2005 (Rundschreiben Nr. 15/2005)
Das Schulunterrichtsgesetz regelt dazu, dass die Beaufsichtigung von Schüler:innen bei Schulveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur durch Lehrpersonen, sondern auch durch andere geeignete Personen (z.B. Student:innen, Erziehungsberechtigte) erfolgen kann, wenn dies für die Gewährleistung der Sicherheit erforderlich und für die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.
Ebenso wie die Lehrpersonen haben schulfremde Begleitpersonen bei Schulveranstaltungen die Pflicht, die Schüler:innen zu beaufsichtigen. Sie sind von der Schulleitung oder von der Leitung der Schulsportwoche auf die entsprechenden Vorschriften ausdrücklich hinzuweisen.
Schulfremde Begleitpersonen werden funktionell als Bundesorgane tätig. Das hat für sie den Vorteil, dass sie das Amtshaftungsgesetz vor zivilrechtlichen Klagen schützt.
Wenn für bestimmte Sportarten weder geeignete Lehrpersonen noch andere geeignete Personen aus dem Umfeld der betreffenden Schule vorhanden sind, können geeignete gewerbliche Unternehmen und/oder Vereine, die durch die jeweilige Berufsfachorganisation anerkannt werden, herangezogen werden.
Leitung, Lehrpersonen oder Begleitpersonen sollen, wenn der Unterricht durch ein gewerbliches Unternehmen und/oder Verein erteilt wird, Assistenzaufgaben übernehmen, wobei mit dieser Tätigkeit keinerlei Entschädigungs- oder Ausgleichszahlungen durch das Unternehmen verbunden sein dürfen.
Rechtsquellen:
§ 44a und § 56 (1) Schulunterrichtsgesetz (SchuG)
Aufsichtserlass 2005 (Rundschreiben Nr. 15/2005, Geschäftszahl: BMBWK-10.361/0002-III/3/2005)
Richtlinien 2014 für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (Rundschreiben Nr. 17/2014)
Grundsätzlich sind in allen Fällen der ärztlichen Behandlung von Schüler:innen, gleichgültig ob dies auf Grund einer Erkrankung oder eines Unfalles geschieht, und unabhängig davon, ob diese bei einem niedergelassenen Kassenarzt, einem Unfallkrankenhaus oder einem öffentlichen Krankenhaus erfolgt, keine Zahlungen zum Zweck der Behandlung zu leisten.
Erkrankung:
Bei der Erkrankung von Schüler:innen richten sich die zu ergreifenden Maßnahmen nach dem für die Lehrperson erkennbaren Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Für die Behandlung in akuten Erkrankungsfällen sind Ärzt:innen zu konsultieren. Medikamente dürfen nur von ärztlichem Personal und nicht von Lehrpersonen verabreicht werden, dies gilt auch für sogenannte „Hausmittel“.
Bei der Einnahme von Dauermedikamenten ist es allerdings möglich, dass Lehrpersonen diese gleichsam als „verlängerter Arm“ der Sorgepflichtigen verabreichen, falls sich die Erziehungsberechtigten damit schriftlich einverstanden erklären. Eine Verpflichtung der Lehrpersonen zur Übernahme dieser Aufgabe besteht jedoch nicht. Sie müssten dazu auch nachweislich die erforderliche Anleitung und Unterweisung erhalten.
Bei schweren Erkrankungen ist neben der Konsultation einer Ärztin bzw. eines Arztes allenfalls auch der Transport in ein Krankenhaus zu veranlassen. In diesen Fällen sind auch unverzüglich die Erziehungsberechtigten der erkrankten Schülerin bzw. des erkrankten Schülers und die Direktion zu verständigen.
Versicherungsschutz im Krankheitsfall:
Bei der Erkrankung von Schüler:innen ist in der Regel die Krankenversicherung der Eltern leistungspflichtig. Der Versicherungsschutz umfasst die
- Behandlungskosten,
- Kosten einer stationären Heilbehandlung,
- ambulante Heil- bzw. Arztkosten,
- Transportkosten ins nächste geeignete Krankenhaus (bei medizinischer Notwendigkeit).
Unfall:
Bei Verletzungen oder Unfällen haben die Lehrpersonen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihrer Verpflichtung zur Wahrung der Gesundheit der Schüler:innen nachzukommen (z.B. Konsultation einer Ärztin bzw. eines Arztes, Transport in ein Krankenhaus). Die Begleitpersonen müssen Erste Hilfe leisten können (Erste-Hilfe-Ausrüstung muss in jeder Sportgruppe vorhanden sein).
Ebenso wie bei schweren Erkrankungen einer Schülerin bzw. eines Schülers sind unverzüglich die Direktion und die Erziehungsberechtigen zu benachrichtigen. Zusätzlich sind die Schulen verpflichtet, jeden Unfall einer Schülerin bzw. eines Schülers längstens binnen 5 Tagen mittels ausgefülltem Formblatt bei der zuständigen Landesstelle der AUVA anzuzeigen.
Versicherungsschutz bei Unfällen:
Schüler:innen an österreichischen Schulen sind unabhängig von der Staatsbürgerschaft aufgrund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beitragsfrei bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) versichert. Der Versicherungsschutz gilt bei
- allen Unfällen, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Schulausbildung ereignen,
- Wegunfällen, die sich auf direktem Weg zwischen Wohnung und Schule ereignen,
- Unfällen bei der Teilnahme auf Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen,
- Unfällen bei der Ausübung einer im Rahmen des Lehrplans vorgeschriebenen oder üblichen Tätigkeit,
- Unfällen bei einer Tätigkeit im Rahmen der Schülermitverwaltung bzw. der überschulischen Vertretung.
Der Versicherungsschutz reicht von Sachleistungen wie die Unfallheilbehandlung und Rehabilitation, Bergungskosten/Transportkosten, prothetische Versorgung/Hilfsmittel bis zu Geldleistungen wie Versehrtengeld und Versehrtenrente. Hier finden Sie einen Überblick über die zur Versicherung von Schüler:innen: Versicherten-Information für Schüler:innen
Bei Bergungs-/Transportkosten mit einem Hubschrauber muss jedoch beachtet werden, dass der Versicherungsschutz nicht immer die tatsächlichen Kosten deckt und gegebenenfalls die Erziehungsberechtigten leistungspflichtig werden. Es wird daher empfohlen, für die Schulveranstaltung eine Zusatzversicherung abzuschließen. Zur Bezahlung von Gebühren im Zusammenhang mit Versicherungen können die Erziehungsberechtigten verpflichtet werden.
Für zusätzliche Transportkosten (Taxi zum/vom Arzt, Krankenhaus) für Lehrpersonen ist eine Reiserechnung zu legen.
Rechtsquellen:
Richtlinien 2014 für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (Rundschreiben Nr. 17/2014)
Aufsichtserlass 2005 (Rundschreiben Nr. 15/2005)
§ 8 Abs 1 Z 3 lit h/§ 175 Abs 4, 5 und § 176 Abs 1 Z 11, 12/§ 363 Abs 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 3 Abs 1 Schulveranstaltungenverordnung (SchVV)
Wir empfehlen, mit dem Betreiber der Unterkunft bereits vor der Buchung für eine mögliche Stornierung nach Lösungen zu suchen, die für beide Seiten möglich und machbar sind. Rechtlich besteht große Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung individueller Stornoregelungen. So kann man ein Stornorecht, das nur in bestimmten Fällen zur Anwendung kommt (z.B. bei Erkrankung/Absonderung einer bestimmten Schüleranzahl, bei Erkrankung der Aufsichtspersonen usw.) ebenso vereinbaren wie eine Rücktrittsmöglichkeit ohne Angabe von Gründen. Genauso frei vereinbart ist, ob dann eine Stornogebühr zu entrichten ist.
Gibt es keine individuellen Stornovereinbarungen, so ist eine Buchung grundsätzlich verbindlich. Demnach gibt es z.B. kein Stornorecht, wenn Schüler:innen oder Lehrpersonen erkranken.
Allerdings enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Beherbergungsbetriebe spezielle Stornoklauseln, die gelten, wenn keine sonstigen individuellen Stornoregeln getroffen wurden. Außerdem gibt es bestimmte Konstellationen, in denen Schulen von ihrer Zahlungspflicht befreit werden, obwohl keine einzelvertragliche Stornoregelung getroffen wurde. Dies gilt insbesondere, wenn die gebuchte Unterkunft aufgrund eines generellen behördlichen Betretungsverbots von niemandem touristisch genutzt werden darf (also z.B. bei einem „Lockdown“).
Vereinbarungen zB mit Beherbergungsbetrieben oder Transportunternehmen sollen die Bezeichnung der Schulveranstaltung und ihre konkrete Zielsetzung sowie Regelungen für den Rücktrittsfall enthalten. Hilfreich ist es, die Mustervereinabrung zwischen Schule und Beherbergungsbetrieb über die Abhaltung einer Schulveranstaltung ist Teil der Informationsblätter zum Schulrecht, Teil 5 Schulveranstaltungen zu verwenden.
Rechtsquelle:
§ 3 (3) Schulveranstaltungenverordnung (SchVV)
Muss eine SchVA kurzfristig abgesagt werden, liegt das Kostenrisiko für allfällige Stornokosten grundsätzlich bei den Teilnehmer:innen.
Zur Absicherung von Kosten im Stornofall wird in § 3 (3) Schulveranstaltungenverordnung empfohlen:
Vereinbarungen zB mit Beherbergungsbetrieben oder Transportunternehmen sollen die Bezeichnung der Schulveranstaltung und ihre konkrete Zielsetzung sowie Regelungen für den Rücktrittsfall enthalten.
In der Praxis bewährt sich,
- die Anmeldung mit der Einzahlung eines Teilbetrags zu koppeln,
- in der Ausschreibung der Schulsportwoche auf Stornobedingungen (zB des Beherbergungsbetriebes oder Transportunternehmens) sowie auf eine mögliche individuelle Stornoversicherung hinzuweisen.
Mehrtägige Schulveranstaltungen von Bundesschulen können mit Hilfe externer Dienstleister organisiert und abgewickelt werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Klassen- oder Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss.
BMBWF Rundschreiben 26/2024 Verrechnung von Kostenbeiträgen für mehrtätige Schulveranstaltungen der Bundesschulen
Beilage mit Erläuterungen
Bei Auftragsvergabe an einen externen Dienstleister ist den Schulveranstaltungsunterlagen ein GISA-Auszug mit dem Vermerk „Reiseinsolvenzabsicherung gemäß der Pauschalreiseverordnung liegt vor“ beizulegen.
GISA-Abgrage (Gewerbeinformationssystem Austria)
In den Informationsblättern zum Schulrecht, Teil 5: Schulveranstaltungen werden alle Regelungen Schulveranstaltungen betreffend zusammengefasst dargestellt und erläutert.
Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen
Rundschreiben Nr. 17/2014 vom Bildungsministerium
Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport, bewegungsorientierte Freizeitgestaltung in ganztägigen Schulformen und Bewegungsaktivitäten im Rahmen schulischer Betreuungsformen: Umgang mit Risiken und Gewährleistung von Sicherheit sowie organisatorische Richtlinien – Änderung und Wiederverlautbarung
Rundschreiben Nr. 15/2024 vom Bildungsministerium
Schulveranstaltungenverordnung
Aufsichtserlass 2005 (Rundschreiben Nr. 15/2005) vom Bildungsministerium
Verrechnung von Kostenbeiträgen für mehrtägige Schulveranstaltungen der Bundesschulen
Rundschreiben Nr. 26/2024 vom Bildungsministerium; Beilage mit Erläuterungen